AGB's
Grundlagen der geschäftlichen Zusammenarbeit
Durch die Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit diesen Grundlagen einverstanden.
1. Geltung der AGB
a) Für den Liefervertrag gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen
des Lieferers. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer
ihnen nicht ausdrücklich wiederspricht.
b) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
zwischen den Vertragspartnern, auch wenn sie nicht jedesmal erneut ausdrücklich zum
Vertragsinhalt erklärt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
a) Angebote des Lieferers sind freibleibend.
b) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt.
c) Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
d) Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch denn Lieferer.
3. Rechte an Plänen und anderen Unterlagen
An Plänen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich der
Lieferer Urheberrechte und entsprechend Ziffer 12 das Eigentum vor. Jede Weitergabe an
Dritte – auch auszugsweise oder in Kopie – ist ohne Einwilligung des Lieferers untersagt und
berechtigt ihn zu Schadenersatzansprüchen.
4. Umfang der Lieferung, technische Änderungen
a) Für den Umfang der Lieferung ist in Zweifel die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers maßgebend.
b) Die zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Zeichnungen, Pläne und
sonstigen Unterlagen sowie Gewichts- und Maßangaben und technische Daten gelten
nur annähernd, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Der Lieferer ist berechtigt, von den vereinbarten technischen Daten abzuweichen, soweit
dies aufgrund technischer Weiterentwicklung und Änderungen notwendig oder
zweckmäßig und dem Besteller zumutbar ist.
d) Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies vereinbart ist. Sie werden
zusätzlich berechnet.
5. Lieferfristen, Teillieferungen
a) Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei den, diese werden ausdrücklich
aus verbindlich vereinbart.
b) Die Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen u.s.w.
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Hat der Lieferer auch die
Montage durchzuführen, so ist deren Beendigung maßgebend.
d) Soweit Lieferfriesten nur annähernd gelten, kommt der Lieferer erst in Verzug, wenn der
Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat
und diese Nachfrist abgelaufen ist.
e) Kann durch nachträgliche Vertragsänderungen die bisherige Lieferfrist nicht mehr
eingehalten werden, haben die Vertragspartner eine neue angemessene Lieferfrist zu
vereinbaren.
f) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzugs – bei Eintritt
höherer Gewalt. Arbeitskämpfen und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß
eingetretenen Hindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Die gilt auch
dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Lieferers und deren
Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem
Besteller baldmöglichst mit. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, während dem
solche Hindernisse bestehen. Ergibt sich dadurch eine tatsächliche Lieferverzögerung
von mehr als drei Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm das
Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange unzumutbar ist
g) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit
seinen Vertragspflichten in Verzug ist.
h) Der Lieferer kann bereits vor Ablauf der sich aus den vorstehenden Bestimmungen
ergebenden Lieferfrist liefern.
i) Teillieferungen sind möglich.
k) Die Lieferung und Montage kann auch durch Unterlieferanten bzw. Subunternehmer
ausgeführt werden.
6. Versand und Entgegennahme
a) Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl des Lieferers
überlassen.
b) Die Kosten der Verpackung und des Versands trägt der Besteller.
c) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen
Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
d) Die Liefergegenstände sind vom Besteller auch dann entgegenzunehmen, wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen.
7. Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller an den
Spediteur oder Frachtführer , spätestens jedoch mit Verlassen des Werks des Lieferers
oder des Auslieferungslagers auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn es sich
um Teillieferungen handelt oder der Lieferer die Versandkosten, die Anfuhr, die
Aufstellung oder den Einbau übernommen hat.
b) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert
der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall geht die
Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8. Lieferpreis, Montagevergütung, Preiserhöhungen
a) die Lieferpreise gelten ab Werk ohne Skonto, Nachlasse, Verpackungs- und Versandkosten
und Montagevergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Für die Montage kann der Lieferer zusätzlich die übliche Vergütung verlangen soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
c) Hinzu kommt jeweils die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Mehrwertsteuer.
d) Der Lieferer kann bei einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Änderung der den
Preis beeinflussenden Faktoren (wie Material-, Lohn-, Finanzierungskosten usw.) den
Preis entsprechend ändern, wenn nach dem Vertrag der Liefergegen- stand später als
vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden soll. Erfolgt nach den vorstehenden
Bestimmungen eine Fristverlängerung, gilt der neue Liefertermin als vereinbart. Ist der so
erhöhte Preis um mehr als 10% höher als der zunächst vereinbarte Preis, kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten.
9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
a) An Besteller mit denen der Lieferer nicht in ständiger Geschäftsverbindung steht, erfolgt
Lieferung gegen Barzahlung, soweit der Lieferer hiervon nicht absieht oder nichts
anderes vereinbart ist.
b) Ansonsten sind die Rechnungen binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden
Abzug fällig.
c) Der Lieferer ist zur Rechnungsstellung berechtigt, sobald der Liefergegenstand das Werk
oder das Auslieferungslager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
d) Erfolgen Teillieferungen, so kann der Lieferer den jeweiligen Teillieferpreis nach der
vorstehenden Regelung in Rechnung stellen.
e) Schecks, Wechsel, Akkreditive oder ähnliches werden nur gemäß den getroffenen
Vereinbarungen und nur zahlungshalber unter Berechnung aller dem Lieferer hierdurch
entstehenden Mehrkosten (z.B. Wechseleinzugs- und Diskontspesen) angenommen. Für
rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung bei
Nichthonorierung haftet der Lieferer nicht.
f) Ab Zahlungsverzug werden Zinsen von 5% über den Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens aber 8% berechnet. Für jede Mahnung wird je nach Mahnstufe
eine Unkostenpauschale von 5 bis 20 Euro erhoben.
g) Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit einer Rate länger als sieben
Tage in Verzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
10. Aufrechnungsverbot , einbeschränktes Zurückbehaltungsrecht
a) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbeschritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
b) Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.
11. Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Bestellers
a) Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zweifelhaft erscheinen lassen (z. B. Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag,
eidesstattliche Versicherung) oder kommt der Besteller gegenüber dem Lieferer
mit irgendwelchem Zahlungen – auch aus anderen Lieferungen – länger als vier
Wochen in Verzug, kann die Lieferung von einer vollen oder teilweisen Vorauszahlung
oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
b) Unter den vorstehenden Voraussetzungen kann der Lieferer auch noch nicht fällige
Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener Wechsel mit sofortiger
Wirkung stellen.
c) Die sonstigen dem Lieferer in solchen Fällen zustehenden rechte bleiben unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis seine sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung voll ausgeglichen sind.
b) Soweit der Liefergegenstand in ein Gebäude bzw. Grundstück eingebaut wird (z. B.
Absaugung) und der Besteller selbst nicht Grundstückseigentümer ist, erfolgt der Einbau
einvernehmlich nur vorübergehend in Ausübung des Nutzungsrechts des Bestellers, so
dass der Eigentumsvorbehalt ungeschmälert erhalten bleibt. Für den Fall, dass der
Eigentumsvorbehalt dennoch erlischt, tritt der Besteller seine aus dem Einbau
resultierenden Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hiermit ab; der Lieferer
nimmt die Abtretung an.
c) Erlischt das vorbehaltene Eigentum durch den Einbau zwingend, etwa weil der Besteller
selbst Grundstückseigentümer ist, gestattet der Besteller dem Lieferer den
Wiederausbau unter den in Ziffer 12 k) geregelten Voraussetzungen und erklärt sich
schon jetzt mit der Rückübertragung des Eigentums an den Lieferer einverstanden.
Soweit der Besteller selbst nicht Grundstückseigentümer ist, wird er vom jeweiligen
Grundstückseigentümer unverzüglich die erforderliche Zustimmung beschaffen.
d) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, weil der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte nach seiner Wahl freigeben.
e) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern , sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat. Die ihm hieraus zustehenden Ansprüche tritt der
Besteller an den Lieferer ab.
f) Dem Besteller ist gestattet den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiter zu verändern, es sei denn, dass die sich aus dem
Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn der Liefergegenstand
nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter
Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung
entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
g) Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit
an den Lieferer zu dessen Sicherung ab, dieser nimmt die Abtretung an. Für den Fall,
dass der Liefergegenstand vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem
Weiterverkauf nur in Höhe des auf den Liefergegenstand entfallenden teils.
h) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange ermächtigt, wie er
seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nachkommt. Auf Verlangen hat der
Besteller dem Lieferer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und
deren Höhe unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung bekanntzugeben.
i) Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des
Liefergegenstandes sind ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig. Bei
Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller
den Lieferer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu veranlassen.
k) Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dieser
Ziffer 12 ergebende Pflicht, so kann der Lieferer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
verlangen, dass der Besteller den Liefergegenstand zurückbringt. Der Lieferer darf den
Liefergegenstand auch selbst wegnehmen und hierzu Räume betreten, in welchem der
Liefergegenstand untergebracht ist. Eine Rückgabe an den Besteller erfolgt erst, wenn
alle fälligen Zahlungen erfolgt oder sichergestellt sind. Sind die Voraussetzungen zur
Rückgabe an den Besteller nicht innerhalb eines Monats nach Rücknahme durch den
Lieferer erfüllt, hat der Lieferer auf Verlangen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt
oder gemäß § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt.
l) Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferers trägt der Besteller, auch wenn ihn ein
Verschulden nicht trifft.
m) Soweit der Lieferer durch Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Sachen
Miteigentum an einer neuen Sache erhält, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
13. Gewährleistung
a) Nach Erhalt hat der Bestellter den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel und
Menge zu untersuchen. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Ist der Besteller
Kaufmann sind darüber hinaus die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378
HGB zu beachten.
b) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Lieferer nach seiner Wahl nachbessern
oder Ersatz liefern.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
d) Stellt sich heraus, dass die Beanstandungen nicht berechtigt sind, hat der Besteller die
Untersuchung sowie die anderen vom Lieferer erbrachten Leistungen zu vergüten.
e) Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner
Wahl Rückg.ngigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen.
f) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere ist der Besteller nicht
berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Lieferpreises geltend zu machen.
14. Haftungsbeschränkungen
Für alle vertraglichen oder gesetzlichen Schadenersatzansprüche gegen den Lieferer – mit
Ausnahme der Ansprüche aus §§ 463, 480 Absatz 2 BGB – gelten folgende
Haftungsbeschränkungen.
a) Der Lieferer haftet bei Fahrlässigkeit nicht für unvorhersehbare und atypische Schäden.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit ist darüber hinaus die Haftung ausgeschlossen für entgangenen
Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Besteller.
c) Im Zusammenhang mit Mängeln ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für alle
mittelbaren und Folgeschäden ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Gemäß § 26 Absatz1 Datenschutzgesetz weist der Lieferer darauf hin, dass sämtliche
kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
verarbeitet werden.
16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
a) Für das Vertragsverhältnis gilt auch bei Lieferungen in das Ausland ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Einheitlichen Gesetze über
internationalen Kauf.
b) Bei allen Streitigkeiten die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Gerichtsstand
Cham, sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt.
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