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AGBs


AGB's


Grundlagen der geschäftlichen Zusammenarbeit

Durch die Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit diesen Grundlagen einverstanden.

1. Geltung der AGB

a) Für den Liefervertrag gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen

des Lieferers. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer

ihnen nicht ausdrücklich wiederspricht.

b) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte

zwischen den Vertragspartnern, auch wenn sie nicht jedesmal erneut ausdrücklich zum

Vertragsinhalt erklärt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

a) Angebote des Lieferers sind freibleibend.

b) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt.

c) Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.

d) Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen

Bestätigung durch denn Lieferer.

3. Rechte an Plänen und anderen Unterlagen

An Plänen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich der

Lieferer Urheberrechte und entsprechend Ziffer 12 das Eigentum vor. Jede Weitergabe an

Dritte – auch auszugsweise oder in Kopie – ist ohne Einwilligung des Lieferers untersagt und

berechtigt ihn zu Schadenersatzansprüchen.

4. Umfang der Lieferung, technische Änderungen

a) Für den Umfang der Lieferung ist in Zweifel die schriftliche Auftragsbestätigung des

Lieferers maßgebend.

b) Die zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Zeichnungen, Pläne und

sonstigen Unterlagen sowie Gewichts- und Maßangaben und technische Daten gelten

nur annähernd, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Der Lieferer ist berechtigt, von den vereinbarten technischen Daten abzuweichen, soweit

dies aufgrund technischer Weiterentwicklung und Änderungen notwendig oder

zweckmäßig und dem Besteller zumutbar ist.

d) Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies vereinbart ist. Sie werden

zusätzlich berechnet.

5. Lieferfristen, Teillieferungen

a) Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei den, diese werden ausdrücklich

aus verbindlich vereinbart.

b) Die Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor

Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen u.s.w.

sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk

verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Hat der Lieferer auch die

Montage durchzuführen, so ist deren Beendigung maßgebend.

d) Soweit Lieferfriesten nur annähernd gelten, kommt der Lieferer erst in Verzug, wenn der

Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat

und diese Nachfrist abgelaufen ist.

e) Kann durch nachträgliche Vertragsänderungen die bisherige Lieferfrist nicht mehr

eingehalten werden, haben die Vertragspartner eine neue angemessene Lieferfrist zu

vereinbaren.

f) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzugs – bei Eintritt

höherer Gewalt. Arbeitskämpfen und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß

eingetretenen Hindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, soweit solche

Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Die gilt auch

dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Lieferers und deren

Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem

Besteller baldmöglichst mit. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, während dem

solche Hindernisse bestehen. Ergibt sich dadurch eine tatsächliche Lieferverzögerung

von mehr als drei Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm das

Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange unzumutbar ist

g) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit

seinen Vertragspflichten in Verzug ist.

h) Der Lieferer kann bereits vor Ablauf der sich aus den vorstehenden Bestimmungen

ergebenden Lieferfrist liefern.

i) Teillieferungen sind möglich.

k) Die Lieferung und Montage kann auch durch Unterlieferanten bzw. Subunternehmer

ausgeführt werden.

6. Versand und Entgegennahme

a) Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl des Lieferers

überlassen.

b) Die Kosten der Verpackung und des Versands trägt der Besteller.

c) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen

Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare

Risiken versichert.

d) Die Liefergegenstände sind vom Besteller auch dann entgegenzunehmen, wenn sie

unwesentliche Mängel aufweisen.

7. Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller an den

Spediteur oder Frachtführer , spätestens jedoch mit Verlassen des Werks des Lieferers

oder des Auslieferungslagers auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn es sich

um Teillieferungen handelt oder der Lieferer die Versandkosten, die Anfuhr, die

Aufstellung oder den Einbau übernommen hat.

b) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert

der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall geht die

Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Lieferpreis, Montagevergütung, Preiserhöhungen

a) die Lieferpreise gelten ab Werk ohne Skonto, Nachlasse, Verpackungs- und Versandkosten

und Montagevergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b) Für die Montage kann der Lieferer zusätzlich die übliche Vergütung verlangen soweit

nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

c) Hinzu kommt jeweils die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Mehrwertsteuer.

d) Der Lieferer kann bei einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Änderung der den

Preis beeinflussenden Faktoren (wie Material-, Lohn-, Finanzierungskosten usw.) den

Preis entsprechend ändern, wenn nach dem Vertrag der Liefergegen- stand später als

vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden soll. Erfolgt nach den vorstehenden

Bestimmungen eine Fristverlängerung, gilt der neue Liefertermin als vereinbart. Ist der so

erhöhte Preis um mehr als 10% höher als der zunächst vereinbarte Preis, kann der

Besteller vom Vertrag zurücktreten.

9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

a) An Besteller mit denen der Lieferer nicht in ständiger Geschäftsverbindung steht, erfolgt

Lieferung gegen Barzahlung, soweit der Lieferer hiervon nicht absieht oder nichts

anderes vereinbart ist.

b) Ansonsten sind die Rechnungen binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden

Abzug fällig.

c) Der Lieferer ist zur Rechnungsstellung berechtigt, sobald der Liefergegenstand das Werk

oder das Auslieferungslager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft

mitgeteilt ist.

d) Erfolgen Teillieferungen, so kann der Lieferer den jeweiligen Teillieferpreis nach der

vorstehenden Regelung in Rechnung stellen.

e) Schecks, Wechsel, Akkreditive oder ähnliches werden nur gemäß den getroffenen

Vereinbarungen und nur zahlungshalber unter Berechnung aller dem Lieferer hierdurch

entstehenden Mehrkosten (z.B. Wechseleinzugs- und Diskontspesen) angenommen. Für

rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung bei

Nichthonorierung haftet der Lieferer nicht.

f) Ab Zahlungsverzug werden Zinsen von 5% über den Diskontsatz der Deutschen

Bundesbank, mindestens aber 8% berechnet. Für jede Mahnung wird je nach Mahnstufe

eine Unkostenpauschale von 5 bis 20 Euro erhoben.

g) Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit einer Rate länger als sieben

Tage in Verzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

10. Aufrechnungsverbot , einbeschränktes Zurückbehaltungsrecht

a) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbeschritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

b) Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen unbestrittener oder

rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.

11. Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Bestellers

a) Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers

zweifelhaft erscheinen lassen (z. B. Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag,

eidesstattliche Versicherung) oder kommt der Besteller gegenüber dem Lieferer

mit irgendwelchem Zahlungen – auch aus anderen Lieferungen – länger als vier

Wochen in Verzug, kann die Lieferung von einer vollen oder teilweisen Vorauszahlung

oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

b) Unter den vorstehenden Voraussetzungen kann der Lieferer auch noch nicht fällige

Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener Wechsel mit sofortiger

Wirkung stellen.

c) Die sonstigen dem Lieferer in solchen Fällen zustehenden rechte bleiben unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis seine sämtlichen

Forderungen aus der Geschäftsverbindung voll ausgeglichen sind.

b) Soweit der Liefergegenstand in ein Gebäude bzw. Grundstück eingebaut wird (z. B.

Absaugung) und der Besteller selbst nicht Grundstückseigentümer ist, erfolgt der Einbau

einvernehmlich nur vorübergehend in Ausübung des Nutzungsrechts des Bestellers, so

dass der Eigentumsvorbehalt ungeschmälert erhalten bleibt. Für den Fall, dass der

Eigentumsvorbehalt dennoch erlischt, tritt der Besteller seine aus dem Einbau

resultierenden Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hiermit ab; der Lieferer

nimmt die Abtretung an.

c) Erlischt das vorbehaltene Eigentum durch den Einbau zwingend, etwa weil der Besteller

selbst Grundstückseigentümer ist, gestattet der Besteller dem Lieferer den

Wiederausbau unter den in Ziffer 12 k) geregelten Voraussetzungen und erklärt sich

schon jetzt mit der Rückübertragung des Eigentums an den Lieferer einverstanden.

Soweit der Besteller selbst nicht Grundstückseigentümer ist, wird er vom jeweiligen

Grundstückseigentümer unverzüglich die erforderliche Zustimmung beschaffen.

d) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller

gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, weil der Lieferer auf Wunsch des

Bestellers einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte nach seiner Wahl freigeben.

e) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und

sonstige Schäden zu versichern , sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung

nachweislich abgeschlossen hat. Die ihm hieraus zustehenden Ansprüche tritt der

Besteller an den Lieferer ab.

f) Dem Besteller ist gestattet den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr weiter zu verändern, es sei denn, dass die sich aus dem

Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn der Liefergegenstand

nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter

Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung

entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

g) Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit

an den Lieferer zu dessen Sicherung ab, dieser nimmt die Abtretung an. Für den Fall,

dass der Liefergegenstand vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer

gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem

Weiterverkauf nur in Höhe des auf den Liefergegenstand entfallenden teils.

h) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange ermächtigt, wie er

seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nachkommt. Auf Verlangen hat der

Besteller dem Lieferer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und

deren Höhe unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die

Abtretung bekanntzugeben.

i) Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des

Liefergegenstandes sind ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig. Bei

Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller

den Lieferer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und

Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu veranlassen.

k) Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dieser

Ziffer 12 ergebende Pflicht, so kann der Lieferer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

verlangen, dass der Besteller den Liefergegenstand zurückbringt. Der Lieferer darf den

Liefergegenstand auch selbst wegnehmen und hierzu Räume betreten, in welchem der

Liefergegenstand untergebracht ist. Eine Rückgabe an den Besteller erfolgt erst, wenn

alle fälligen Zahlungen erfolgt oder sichergestellt sind. Sind die Voraussetzungen zur

Rückgabe an den Besteller nicht innerhalb eines Monats nach Rücknahme durch den

Lieferer erfüllt, hat der Lieferer auf Verlangen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt

oder gemäß § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt.

l) Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferers trägt der Besteller, auch wenn ihn ein

Verschulden nicht trifft.

m) Soweit der Lieferer durch Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Sachen

Miteigentum an einer neuen Sache erhält, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

13. Gewährleistung

a) Nach Erhalt hat der Bestellter den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel und

Menge zu untersuchen. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Ist der Besteller

Kaufmann sind darüber hinaus die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378

HGB zu beachten.

b) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Lieferer nach seiner Wahl nachbessern

oder Ersatz liefern.

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche

Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

d) Stellt sich heraus, dass die Beanstandungen nicht berechtigt sind, hat der Besteller die

Untersuchung sowie die anderen vom Lieferer erbrachten Leistungen zu vergüten.

e) Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner

Wahl Rückg.ngigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des

Kaufpreises (Minderung) verlangen.

f) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere ist der Besteller nicht

berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Lieferpreises geltend zu machen.

14. Haftungsbeschränkungen

Für alle vertraglichen oder gesetzlichen Schadenersatzansprüche gegen den Lieferer – mit

Ausnahme der Ansprüche aus §§ 463, 480 Absatz 2 BGB – gelten folgende

Haftungsbeschränkungen.

a) Der Lieferer haftet bei Fahrlässigkeit nicht für unvorhersehbare und atypische Schäden.

b) Bei leichter Fahrlässigkeit ist darüber hinaus die Haftung ausgeschlossen für entgangenen

Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen

Dritter gegen den Besteller.

c) Im Zusammenhang mit Mängeln ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für alle

mittelbaren und Folgeschäden ausgeschlossen.

15. Datenschutz

Gemäß § 26 Absatz1 Datenschutzgesetz weist der Lieferer darauf hin, dass sämtliche

kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung

verarbeitet werden.

16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

a) Für das Vertragsverhältnis gilt auch bei Lieferungen in das Ausland ausschließlich das

Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Einheitlichen Gesetze über

internationalen Kauf.

b) Bei allen Streitigkeiten die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Gerichtsstand

Cham, sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt.